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BGH, 08.02.2023 - 2 ARs 486/22, 2 AR 284/22 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 14 StPO; § 462a StPO; § 454 StPO
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Befasstsein mit einer Sache, Reststrafenaussetzung, Verlegung des Verurteilten, Zwei-Drittel-Termin) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 14 StPO für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste der Freiheitsstrafe
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 14
Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 14 StPO für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste der Freiheitsstrafe - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Tübingen - 12 StVK 2265/22
- LG Tübingen - 12 StVK 2266/22
- AG Stuttgart, 28.03.2019 - 12 Ds 27 Js 105642/18
- LG Tübingen, 29.07.2020 - 2 KLs 48 Js 13944/19
- BGH, 08.02.2023 - 2 ARs 486/22, 2 AR 284/22
Papierfundstellen
- NStZ 2023, 572
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 01.03.2022 - 2 ARs 381/21
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Entscheidung …
Auszug aus BGH, 08.02.2023 - 2 ARs 486/22
Bei Entscheidungen, die von Amts wegen ergehen, ist das Gericht im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO bereits "mit der Sache befasst", wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine solche Entscheidung rechtfertigen können, unabhängig davon, ob sich die Verfahrensakten zu diesem Zeitpunkt bei der (zuständigen) Strafvollstreckungskammer befinden (vgl. Senat, Beschluss vom 1. März 2022 - 2 ARs 381/21 - mwN).